Logopädische Behandlungen gehören zur medizinischen Grundversorgung und sind in den Leistungskatalogen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen als Heilmittel aufgeführt.
Behandlungskosten
Hat der Arzt die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie festgestellt und eine Heilmittelverordnung ausgestellt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung.
Bei Patienten bis zum 18. Lebensjahr kommen die gesetzlichen Krankenkassen komplett für die Behandlungskosten auf.
Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht aus 10.- € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwertes. Die Zuzahlung errechnet sich also individuell aus Art und Umfang der abgegebenen logopädischen Leistungen pro Rezept. Logopäden sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Zuzahlungen im Verlauf der Behandlung vom Patienten einzuziehen.
Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind Versicherte der Freien Arzt- und Medizinkasse, der Berufsgenossenschaften und Gemeindeunfallversicherungen, der Postbeamtenkrankenkasse A sowie der Freien Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienst). Auch Heimbewohner sind in der Regel von der Zuzahlung befreit.
Für gesetzlich Versicherte, die innerhalb eines Kalenderjahres die so genannte Belastungsgrenze erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die Belastungsgrenze beträgt derzeit 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch mindestens eine erforderliche ärztliche Behandlung pro Quartal seit mindestens einem Jahr) und wenn außerdem eine 60%ige Behinderung, eine Einstufung in Pflegestufe 2 oder 3 oder eine medizinische Dauerversorgung vorliegt, bei deren „Ausbleiben sich eine lebensbedrohliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen ergeben würde.“ Für die Ausstellung einer Zuzahlungsbefreiung ist die jeweilige Krankenkasse zuständig.
Für die Berufsgruppe der Heilmittelerbringer existiert für die Abrechnung mit Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) findet keine Anwendung. Heilmittelerbringer sind auch nicht an die so genannten Beihilfehöchstsätze gebunden, wenn diese auch oft – fälschlicherweise! – von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen werden. Das bedeutet, dass Logopäden und andere Heilmittelerbringer die Höhe der Vergütung bei privat versicherten Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrages frei festlegen können. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger (private Krankenkasse/Beihilfe) besitzen. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z.B. Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgebend sind. Die von den Kostenträgern festgesetzten Höchstsätze berühren nicht das private Rechtsverhältnis und somit auch nicht die Vereinbarungen über die Vergütungshöhe zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.
Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz anzusehen. Bei den Ärzten ist eine Verfahrensweise festgelegt, die auch von Heilmittelerbringern zur Preisgestaltung übernommen werden kann. Diese besagt, dass für aktive Behandlungen der 2,3-fache GOÄ-Satz berechnet werden kann und für passive Anwendungen der 1,8-fache GOÄ-Satz. Diese Tarife können als Richtwerte angesehen werden.
Als Orientierung für die Festsetzung unserer Vergütung dienten uns dementsprechend die Sätze der gesetzlichen Krankenkassen wie auch die Beihilfehöchstsätze. Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit beim 1,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen. Sie liegen damit leicht über den zurzeit gültigen Beihilfehöchstsätzen, schöpfen den möglichen Höchstsatz jedoch nicht voll aus.
Die Behandlung von Privatpatienten erfolgt aufgrund eines Vertrags zwischen Praxis und Patient, nicht zwischen Praxis und Krankenkasse! Mit Beginn der Behandlung besprechen wir daher mit jedem privat versicherten Patienten die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten und schließen einen Dienstvertrag über die logopädische Behandlung mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab. Dieser kann zu Beginn der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme eingereicht werden. Somit ist jeder Privatpatient mit Beginn der Behandlung über die auf ihn zukommenden Kosten informiert.
Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Privatversicherungen können individuell ganz unterschiedlich gestaltet sein. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind, bekommen privat Versicherte die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Haben sie bewusst einen günstigen Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht in voller Höhe übernommen. Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung jedoch in jedem Fall nach 4 Wochen fällig.
Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu unseren Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine Zusatzversicherung aufgefangen werden kann.